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Art. 8 Obliegenheiten
der Ausser-ordentlichen Generalversammlung
Die Ausserordentliche Generalversammlung beschliesst:
1.
Statutenänderungen
2. Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
3. Auflösung der Gesellschaft.
Art. 9 Obliegenheiten des Vorstandes
Der Vorstand
1. konstituiert sich
selber
2. beschliesst die Verteilung der Aufgaben,
welche zur Erfüllung des
Gesellschaftszweckes erforderlich sind.
Er kann dazu Arbeitsgruppen bilden und Mitglieder beiziehen, die nicht zum
Vorstand gehören.
3. verabschiedet das Tätigkeitsprogramm
4. bewilligt ausserordentliche einmalige
Ausgaben bis 2000 Franken pro Fall
5. bestimmt den Vertreter der Gesellschaft im Vorstand der
Schweizerischen Entomologischen Gesellschaft.
Art. 10 Obliegenheiten des Präsidenten
Der Präsident
1. vertritt die
Gesellschaft gegen aussen
2. leitet die Vorstandssitzungen und die
Generalversamrnlung
3. kann Mitglieder
aufnehmen und solche, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, aus der
Mitgliederliste streichen
4. ordnet die regelmässigen Ausgaben an
5. beschliesst
einmalige ausserordentliche Ausgaben bis 500 Franken pro Fall.
Art. 11 Statutenrevision
D. Statutenrevision, Auflösung der
Gesellschaft
Eine Revision der Statuten kann nur durch eine
Ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden. Die Annahme erfolgt
durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 12 Auflösungsbeschluss
Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann an einer
Ordentlichen oder Ausserordentlichen Generalversammlung gestellt werden.
Beschlossen wird an einer Ausserordentlichen Generalversammlung, welche
frühestens einen Monat nach dem Stellen des Antrages stattfindet. Ein
Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelsmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
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