Entomologische Gesellschaft Zürich

gegründet 1911

Mitglied der Schweizerischen Entomologischen Gesellschaft

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Entomologische

 Gesellschaft

Zürich

 

 Gegr. 1911

 

Statuten

Vom 19.Februar 1999

 

 

www.insekten-egz.ch

           


Statuten im PDF-Format   (zum Ausdrucken)


 

Entomologische Gesellschaft Zürich

gegründet 1911

Statuten vom 19. 2. 1999

Die vorkommenden Funktionsbezeichnungen gelten, ungeachtet ihres grammatikalischen Geschlechtes, selbstverständlich für Menschen beiderlei Geschlechtes.

 

Art. 1  Rechtliche Grundlage

 

A. Name, Sitz und Zweck

 Die Entomologische Gesellschaft Zürich ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

 

 Art. 2 Ziele

 

Die Entomologische Gesellschaft Zürich setzt sich folgende Ziele:

1. Pflege von Kontakt und Erfahrungsaustausch zwischen Insektenliebhabern und Fachentomologen

 2. Entomologische Weiterbildung der Mitglieder

 3.   Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für die Insektenwelt als Teil der Natur

 4.   Unterstützung der Erforschung und Erhaltung der Insektenfauna.

 

Art. 3 Tätigkeit

 

Zur Erreichung der Ziele werden die folgenden Mittel eingesetzt:

1.  Im Winterhalbjahr Vorträge, welche auch die Form von

    Übungen oder Demonstrationen haben können

2.  Exkursionen, Besichtigungen, Ausstellungen und Kurse

 

3.  Eine Bibliothek, welche laufend aktualisiert wird und den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung steht

 

4.  Zusammenarbeit mit zweckverwandten Organisationen, insbesondere den anderen regionalen entomologischen Gesellschaften, der Schweizerischen Entomologischen Gesellschaft, der Entomologischen Sammlung der ETH und der Naturforschenden Gesellschaft in Zürich.

 

Art. 4 Mitgliedschaft

 

B. Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer den Zweck der Entomologischen Gesellschaft Zürich anerkennt.

 

 

Art. 5 Mitglieder

Die Entomologische Gesellschaft Zürich besteht aus Orden-tlichen Mitgliedern, Kollektivmitgliedern und Ehrenmit-gliedern. Kollektivmitglieder besitzen bei Abstimmungen eine Stimme.

Ordentliche Mitglieder und Kollektivmitglieder werden durch den Präsidenten auf ihr Gesuch hin aufgenommen; der Präsident kann sich dabei durch Vorstandsmitglieder beraten lassen. Ein ablehnender Entscheid bedarf eines Vorstandsbeschlusses.

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt. Sie schulden keinen Mitgliederbeitrag.

 

Art. 6 Organe

 

C. Organisation

 

 

   Die Organe der Entomologischen Gesellschaft Zürich sind:

Die Ordentliche Generalversammlung. Sie findet in der Regel im Februar statt. Die Traktandenliste wird den Mitgliedern mit der Einladung bekanntgegeben.

 Die Ausserordentliche Generalversammlung. Sie wird einberufen aufgrund eines Vorstands­beschlusses oder auf Antrag von mindestens 10 Prozent der in Art. 5 genannten Mitglieder.

Der Vorstand. Er besteht mindestens aus Präsident, Vizepräsident, Kassier und Aktuar. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre; die Wiederwahl ist möglich, fürs Präsidium allerdings nur an zwei Gesamterneuerungswahlen in Folge.

Zwei Rechnungsrevisoren. Ihre Wahl erfolgt auf drei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 7 Obliegenheiten der Ordentlichen Generalversammlung

 

Die Ordentliche Generalversammlung beschliesst:

 

 1.Die Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

 

 2.Die Genehmigung des Kassenberichtes und gegebenfalles der Berichte über weitere Ressorts

 

 3.Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

 4.Alle drei Jahre die Wahl von Präsident, übrigem Vorstand und Rechnungsrevisoren

 

 5.Die Festsetzung des Jahresbeitrages. Dieses Traktandum kann entfallen, wenn kein Antrag auf Änderung gestellt ist.

 

 6.Ausserordentliche einmalige Ausgaben von mehr als 2000 Franken pro Fall

 

 7.Den Ausschluss von Mitgliedern. Dabei haben diese ein Recht auf Anhörung.

 

Art. 8 Obliegenheiten der Ausser-ordentlichen Generalversammlung

 

Die Ausserordentliche Generalversammlung beschliesst:

 1.     Statutenänderungen

 2.  Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder

3.  Auflösung der Gesellschaft.

 

Art. 9 Obliegenheiten des Vorstandes

 

Der Vorstand

 1.       konstituiert sich selber

 2.   beschliesst die Verteilung der Aufgaben, welche zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes erforderlich sind. Er kann dazu Arbeitsgruppen bilden und Mitglieder beiziehen, die nicht zum Vorstand gehören.

 3.   verabschiedet das Tätigkeitsprogramm

4.   bewilligt ausserordentliche einmalige Ausgaben bis 2000 Franken pro Fall

5.   bestimmt den Vertreter der Gesellschaft im Vorstand der Schweizerischen Entomologischen Gesellschaft.

 

Art. 10 Obliegenheiten des Präsidenten

 

Der Präsident

 

1.     vertritt die Gesellschaft gegen aussen

 2.  leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversamrnlung

 3.  kann Mitglieder aufnehmen und solche, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, aus der Mitgliederliste streichen

4.  ordnet die regelmässigen Ausgaben an

 5. beschliesst einmalige ausserordentliche Ausgaben bis 500 Franken pro Fall.

 

Art. 11 Statutenrevision

 

D. Statutenrevision, Auflösung der Gesellschaft

 Eine Revision der Statuten kann nur durch eine Ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden. Die Annahme erfolgt durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 12 Auflösungsbeschluss

 

Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann an einer Ordentlichen oder Ausserordentlichen Generalversammlung gestellt werden. Beschlossen wird an einer Ausserordentlichen Generalversammlung, welche frühestens einen Monat nach dem Stellen des Antrages stattfindet. Ein Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

Art. 13  Auflösung

 

Wird die Auflösung beschlossen, so geht das Vermögen zur Verwaltung an die Schweizerische Entomologische Gesellschaft über. Diese hat es mit allen Zinsen und Rechten einer im Grossraum Zürich neu gegründeten Gesellschaft zu übergeben, deren Zweck dem Art. 2 dieser Statuten entspricht. Sollte innert 20 Jahren keine solche Neugründung erfolgen, so geht das Vermögen ins Eigentum der Schweizerischen Entomologischen Gesellschaft über.

  

Art. 14 Inkrafttreten

 

E. Schlussbestimmung

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen der Entomologischen Gesellschaft Zürich vom 24. 02. 1978. Sie wurden an der Ausserordentlichen Generalversammlung vom 19.02. 1999 einstimmig genehmigt und treten mit selbem Datum in Kraft.

Zürich, den 19.02.1999 

Der Präsident                         Bernhard Merz

Die Aktuarin                          Verena Lubini

 

 

 

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